Promouvoir l'efficience énergétique

Handelszeitung - 28.09.2023

Was neue Selbstregulierungen für Anbieterinnen und Anbieter von Hypotheken aus Sicht der Prüfer bedeuten.

Ende Juni 2022 hat die Schweizerische  Bankiervereinigung (SBVg) gleichzeitig  zwei Selbstregulierungen veröffentlicht, mit der sich ihre Mitglieder aktiv an der  Umsetzung der Klimastrategie des Bun- desrates  beteiligen  sollen.  Mit  diesen  Selbstregulierungen im Bereich Sustai- nable Finance werden ESG-(«Environ- mental, Social, Governance»-)Kriterien zu einem integralen Bestandteil der Hy- pothekarberatung sowie der Anlagebera- tung und Vermögensverwaltung.

Die neuen Selbstregulierungen sind für die Mitglieder der SBVg verbindlich und treten Anfang 2024 in Kraft, teilweise mit Übergangsfristen bis 2025. Bei den «Richtlinien für Hypothekaranbieter zur Förderung  der  Energieeffizienz» stützt sich die SBVg darauf ab, dass Immobilien für rund einen Viertel der Schweizer CO₂-Emissionen verantwortlich sind. Mit den Richtlinien werden die Beraterinnen und Berater der Mitgliedinstitute verpflichtet, im Rahmen der Gespräche rund um die Immobilienfinanzierung auch die Energieeffizienz einer Liegenschaft sowie allfällige  Sanierungsmassnahmen anzusprechen und damit die Eigentümer für energetische Belange zu sensibilisieren.

Qualitative Beratung

Da die meisten Banken beziehungsweise deren Mitarbeitende über kein bautechnisches Know-how verfügen, sieht die 
Regulierung in diesem Bereich nur eine sogenannte  qualitative  Beratung  vor. Dazu gehört insbesondere der Hinweis auf  Förderprogramme  von  Bund  und Kantonen. Eine weitere «Kann-Bestimmung» räumt den Mitgliedern die Möglichkeit ein, durch die Ausgestaltung ihrer Konditionen bauliche Massnahmen zu fördern, die der Nachhaltigkeit dienen, etwa durch einen tieferen Zinssatz oder  eine  längere  Amortisationsdauer. Die Wertermittlung einer Liegenschaft war schon immer auch von ihrer Energieeffizienz abhängig, weshalb neue praktische  Auswirkungen  der  Selbstregulierung voraussichtlich vernachlässigbar sein werden. Die Richtlinien gelten nur für Privatpersonen, die eine Finanzierung für ihr Eigenheim oder ihre Ferienimmobilie benötigen.

Ausnahmen

Von der Regelung ausgenommen sind juristische Personen wie etwa Immobilienverwaltungen, die sich im Rahmen ihrer 
Tätigkeit mit der Sanierung und Werterhaltung von Immobilien befassen. Ebenso gilt die Regelung nicht für Beratungen 
im Zusammenhang mit der Finanzierung von Stockwerkeigentum, da aus pragmatischen  Gründen  Entscheidungen,  die 
die gesamte Liegenschaft betreffen, nicht von einer einzigen Partei getroffen werden können.

Von den Richtlinien hingegen ebenfalls betroffen sind Produktverlängerungen, in deren Rahmen die Kundinnen und Kunden mindestens schriftlich über die  Möglichkeiten  zur  Erhöhung  der Energieeffizienz  hingewiesen  werden müssen. Dies kann auch einfach über die Website des Instituts geschehen. Eine aktive und persönliche Beratung muss hierbei nicht erfolgen. Aus Prüfsicht sind die «Richtlinien für Hypothekaranbieter zur Förderung der Energieeffizienz» grundsätzlich vor allem für interne Revisionen von Banken und unmittelbar weniger für aufsichtsrechtlich Prüfende relevant. Hinsichtlich der Jahresabschlussprüfung dürfte der Effekt vernachlässigbar sein, da Kosten- beziehungsweise Ertragsauswirkungen im üblichen Rahmen in den Jahresabschluss der Banken einfliessen. Die Selbstregulierung sieht insbesondere auch keine speziellen Offenlegungsanforderungen vor.

Zudem stellen die Richtlinien als freie Selbstregulierung keinen aufsichtsrechtlichen Mindeststandard dar. Auch wenn die «Richtlinien für Hypothekaranbieter zur Förderung der Energieeffizienz» keine unmittelbare Prüfpflicht der externen Prüfgesellschaften auslösen, werden interne Revisionen aufgrund der Umsetzungsverpflichtung der Bank die Prüfung der  Umsetzung der Richtlinien  in ihr Prüfuniversum aufzunehmen haben.

Nicht Pflicht, aber gute Kür

Im Gegensatz zu den «Richtlinien für die Finanzdienstleister zum Einbezug von ESG-Präferenzen und ESG-Risiken bei der Anlageberatung und Vermögensverwaltung» ist zwar eben keine direkte Pflicht für die internen Revisionen formuliert, jedoch bietet sich eine Prüfung an, eventuell gar im Rahmen einer gesamtheitlichen ESG-Betrachtung.